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VG Augsburg, 19.01.2010 - Au 1 K 09.1414 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausweisung;Kosovarischer Staatsangehöriger;Ist-Ausweisung wegen mehrerer Freiheitsstrafen von insgesamt über drei Jahren;Besonderer Ausweisungsschutz (Niederlassungserlaubnis);Erlöschen des Aufenthaltstitels nach einer Ausreise, um sich der Strafverfolgung zu ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 16.11.2009 - Au 1 K 09.1414
- VG Augsburg, 19.01.2010 - Au 1 K 09.1414
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07
Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz; …
Auszug aus VG Augsburg, 19.01.2010 - Au 1 K 09.1414
Mit dem Urteil vom 23. Oktober 2007 (Az. 1 C 10/07, BVerwGE 129, S. 367 ff.) stellt das Bundesverwaltungsgericht im Leitsatz seiner Entscheidung fest: "Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls gebieten.". - BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06
Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit; …
Auszug aus VG Augsburg, 19.01.2010 - Au 1 K 09.1414
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG vom 15.11.2007 Az. 1 C 45/06, BVerwGE 130, S. 20 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 11 S 192/04
Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei auf unabsehbare Zeit angelegtem Wechsel …
Auszug aus VG Augsburg, 19.01.2010 - Au 1 K 09.1414
a) Der Grund für eine Ausreise ist dann nicht nur ein vorübergehender, wenn sich der Zweck der Ausreise nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf unabsehbare Zeit angelegt ist (vgl. für den Fall der Flucht: VGH Mannheim vom 22.1.2004 Az. 11 S 192/04 - RdNr. 8).